Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Direktvermarkter zwischen Watzmann und Waginger See“
  2. Der Sitz des Vereins ist in Laufen
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz e.V.

§2 Zweck des Vereins

  1. Dieser Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt: die Erhaltung bäuerlicher Strukturen, sowie die Pflege und Förderung der Lebens, Arbeits- und Produktionsbedingungen im ländlichen Raum, um die traditionelle, qualitativ hochwertige Erzeugung von Produkten der heimischen Land- und Forstwirtschaft zu erhalten. Zu diesem Zweck sollen vom Verein geeignete Initiativen organisiert werden, um das Satzungsziel zu erreichen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt (vergl. § 5 Abs.1).
  2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
    1. Aktive Mitglieder sind „Direktvermarkter“.
    2. Fördermitglieder sind keine „Direktvermarkter“, sondern Mitglieder, die die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
    3. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  3. Die aktiven Mitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge zu erbringen. Fördermitglieder haben einen Jahresbeitrag, der von der Mitglieder-versammlung festgelegt wird, zu zahlen.
  4. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu.
  5. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  6. Die aktiven Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach Beschluss der Mitgliederversammlung, über Marketing- und/oder Werbeaktionen, die dort festgelegten Kosten nach dem festgelegten Kostenschlüssel zu bezahlen. Sollte ein Kostenschlüssel für bestimmte Maßnahmen nicht erstellt sein, sind die anfallenden Kosten durch die Mitglieder gleichmäßig zu bezahlen.
  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber der Vorstandschaft schriftlich beantragt werden (Ausnahme vergl. §3 Abs.2 a). Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), freiwilligem Austritt und Ausschluss.
  3. Die Mitgliedschaft kann von jedem Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Mitgliederversammlung verfügt werden, wenn sich das Verhalten des Mitgliedes mit den Interessen des Vereins gemäß §2 der Satzung nicht vereinbaren lässt, oder das Mitglied trotz Mahnung seinen finanziellen Leistungen nicht nachkommt.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. die Vorstandschaft
    3. die Rechnungsprüfer

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Die Geschäftsberichte entgegenzunehmen und zu beraten.
    • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu beschließen.
    • Entlastung der Vorstandschaft.
    • (im Wahljahr) die Vorstandschaft zu wählen
    • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
    • die Kassenprüfer zu wählen, die weder der Vorstandschaft, noch einem von der Vorstandschaft berufenem Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird der Vorstandschaft des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den 1. Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletztbekannte Mitgliedsadresse per Post, Fax oder E-Mail.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    • Bericht der Vorstandschaft
    • Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
    • Bericht der Rechnungsprüfer
    • Entlastung der Vorstandschaft
    • Wahl der Vorstandschaft (bei Bedarf)
    • Wahl von zwei Rechnungsprüfern (bei Bedarf)
    • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. die Verabschiedung von Beitragsordnungen
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge, oder Beschlüsse der Vorstandschaft.
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  5. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  6. Die Vorstandschaft hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft verlangt.
  7. Der 1. Vorstand oder einer seiner Stellvertreter leiten die Mitglieder-versammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederver-sammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom 1. Vorstand unterzeichnet.

§ 8 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben. Abstimmungen zur Wahl der Vorstandschaft oder Rechnungsprüfer haben schriftlich und geheim zu erfolgen.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 9 Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
    1. 1. Vorstand
    2. 2. Vorstand (1.Stellvertreter des 1 Vorstand)
    3. 3. Vorstand (2. Stellvertreter des 1. Vorstand)
    4. Schriftführer
    5. Kassier

    Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandschaftsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

  2. Die Vorstandschaft leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorstand ,der 2. Vorstand und der 3. Vorstand. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
  4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse der Vorstandschaft werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und müssen der Mitgliederversammlung zur entgültigen Beschlussfassung vorgelegt werden.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist die Vorstandschaft berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 10 Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Rechnungsprüfer haben die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit auf die von der Vorstandschaft getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Geschäftsjahr

  1. das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.

§ 12 Das Schiedsgericht

  1. Über vereinsinterne Streitigkeiten soll das Schiedsgericht entscheiden. Eine ergänzende Anrufung der ordentlichenGerichte ist erst nach Durchführung des Schiedsverfahrens zulässig.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern des Vereins zusammen, welche nicht Mitglieder der Vorstandschaft sind.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind Vereinsintern endgültig.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist -über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins zu übertragen hat.
  3. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt.

§ 14.Schlussbemerkung

Grammatikalisch männliche Personenbegriffe dieser Satzung
sind als geschlechtsneutral aufzufassen, das heißt, sie
bezeichnen gleichwertig weibliche und männliche Personen.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am
27. Mai 2003 beschlossen.